Satzung und Beitragsordnung "Die Bubendorfer e.V."
Vereinsatzung
"Die Bubendorfer e.V."
Stand 17.04.2026
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Die Bubendorfer e.V.“ und hat seinen Sitz in 04654 Frohburg OT Bubendorf.
Der Verein soll mit dem Namen „Die Bubendorfer e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977
(AO 1977).
Hierbei die Förderung der Dorfgemeinschaft Bubendorf sowie die Förderung der generationsübergreifenden Zusammenarbeit der Einwohner.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Organisation und Durchführung gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen
b. die Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bubendorf durch Bildung einer
„Alters- und Ehrenabteilung FFw Bubendorf“
c. die Pflege und Unterhaltung des Storchennestes sowie Storchenpfad und Storchenblick
Die Aufzählung ist abschließend.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und ungebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung darüber sowie über Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen trifft der Vorstand.
Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Sie dürfen aber der Satzung nicht widersprechen und sind vom Vorstand zu beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der möglichen Abteilungsbeiträge.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. die juristischen Personen auch durch Auflösung.
Der dem Vorstand gegenüber, schriftlich zu erklärende Austritt, ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Mitgliedbeiträgen findet nicht statt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, grobe Verstöße gegen die guten Sitten und Gebräuche begangen hat oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
§ 5 Abteilungen
Die Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. Tanz) innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann diese durch Beschluss auflösen.
Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf der Satzung des Vereins nicht zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag darf mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.
Die Leiter der Abteilungen werden durch den Vorstand berufen.
Die Abteilungen sind ermächtigt, Mitgliedschaften in Fachverbänden einzugehen. Über eine Aufnahme in einem Fachverband ist der Vorstand zu informieren.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen fordert.
Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach der Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt per Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereines vor dem Gemeindehaus Bubendorf.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt, der vom Vorstand berufen wird.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts für andere Personen ist nicht zulässig. Bei Verhinderung eines Vereinsmitglieds an der Mitgliederversammlung, kann die Zustimmung auch schriftlich erfolgen. Sie muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters
Die Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Berichtes des Kassenprüfers
Die Wahl von einem Kassenprüfer für 4 Jahre
Satzungsänderungen (§ 9)
Festsetzung der Beitragshöhe
§ 9 Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 10 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet; der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.
Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens 01.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.
§ 13 Finanzen
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
jährliche Mitgliedsbeiträge
freiwillige Zuschüsse
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Spenden, Sponsoren
Erlöse aus Veranstaltungen des Vereins
Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Schatzmeister ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechenschaft abzulegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern angewiesen worden sind.
Der von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich durch den Kassenprüfer vorzunehmen. Der Kassenprüfer darf nicht Vorstandsmitglied sein. Die Offenlegung erfolgt einmal jährlich in einer der Mitgliederversammlungen, bei dem der Schatzmeister entlastet wird. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Vereinsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Wirtschaftsunternehmen, Firmen und weitere natürliche und juristische Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, können den Verein unterstützen.
§ 14 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Kontaktdaten
Vereinsbezogene Daten
Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Durch die Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:
der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn
ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
Förderverein der
Freiwilligen Feuerwehr Frohburg e.V.
Altenburger Straße 2a
04654 Frohburg,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.
§ 16 Haftungsbeschränkung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Werden diese Personen nach Absatz (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung des Vereins
Die Bubendorfer e.V.
Beitragsordnung der „Die Bubendorfer e.V."
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der
Vereinsmitglieder.
Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 12 der Vereinssatzung des „Die Bubendorfer e.V.“ in der Fassung vom 17.04.2026.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die
finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem
Mitgliederstatus.
§ 3 Beitragshöhe
Jedes ordentliche Mitglied unter 65 Jahren hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 € zu zahlen.
Ordentliche Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 25,00 €.
Der Mitgliedsbeitrag fällt in dem Jahr an, in welchem der Mitgliedsantrag angenommen wurde.
§ 4 Richtlinie zur Beitragszahlung
Die Mitgliedsbeiträge sind bar oder per Überweisung auf das
Vereinskonto zu zahlen.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis 01.03. jeden Jahres fällig
§ 5 Gebühren
Eine Aufnahmegebühr bei neuen Mitgliedern ist im Jahresbeitrag enthalten.
Mahngebühren werden nicht erhoben. Beitragsrückstände von einem Jahr kann zum Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein führen.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Anschrift) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 7 Vereinsaustritt
(1) Die Beitragspflicht endet mit dem Auslaufen der Mitgliedschaft.
(2) Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 02.06.2026 in Kraft.



